Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MEDIAN 5 GmbH für Kunden

§1 Allgemeines
1.1 Unsere AGB gelten für alle – auch künftige – Geschäfte, Vereinbarungen und Verhandlungen mit unseren Geschäftspartnern, im Folgenden kurz “Kunde” genannt. Die AGB berücksichtigen, dass unsere Kunden stets Unternehmer sind. Die AGB werden ergänzt durch das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Die Geltung des CISG (UN-Kaufrecht) ist abbedungen, soweit die vorstehende Rechtswahl nicht unwirksam sein sollte.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Abnahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.
1.3 Sämtliche Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung oder mit der Übersendung des Vertragsgegenstandes oder der Durchführung der Arbeiten zu Stande. Nebenabreden, Erklärungen im Rahmen einer Auftragsberatung etc., wie auch alle sonstigen Vereinbarungen, z.B. die Zusicherung von Beschaffenheiten, sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt oder bestätigt worden sind. Auch die Abänderung der Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
1.4 Die Ungültigkeit einer einzelnen Klausel dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
1.5 Erfüllungsort für unsere Leistungen, die Zahlung der Vergütung unserer Leistungen sowie für alle sonstigen Verpflichtungen des Kunden ist stets Halle (Saale). Für alle Streitigkeiten, die mit der Geschäftsverbindung unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen, ist Halle als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§2 Angebote und Preise
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ausnahmsweise abgegebene verbindliche Angebote verlieren spätestens 30 Tage nach Abgabe ihre Gültigkeit, sofern sich aus dem Angebot nicht eine über diese Frist hinausgehende Bindung ergibt.
2.2 Preise ohne Zusatz gelten stets als Netto-Preise “ab Werk” zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackungs- und Lademittel und ohne Montage. Bei Exportlieferungen werden Zölle, Gebühren und andere öffentliche Abgaben gesondert in Rechnung gestellt. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe werden nur in den Fällen gewährt, in denen dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.3 Wir halten uns an die Preise für die Dauer von vier Monaten ab Auftragsbestätigung gebunden. Nach Fristablauf behalten wir uns Preisangleichungen infolge Lohn- oder Materialpreiserhöhungen bei Rechnungsstellung vor. Sonderabreden sind vorbehalten.

§3 Zahlung
3.1 Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat grundsätzlich rein netto 10 Tage nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur dann, wenn sie vorab gesondert vereinbart und von uns in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden.
3.2 Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei der Bank darüber frei verfügen können.
3.3 Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften kann nicht geltend gemacht werden.
3.4 Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnen wir ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB). Kommt der Kunde mit der Zahlung länger als eine Woche in Verzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so sind wir berechtigt, vor Ausführung weiterer Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
3.5 Ein vereinbarter Skonto kann erst bei der Schlusszahlung in Abzug gebracht werden. Vereinbarte Rabatte, Skonti oder Nachlässe werden stets nur unter der Bedingung pünktlicher Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gewährt.
3.6 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegen genommen.

§4 Lieferfristen / Lieferung und Versand / Gefahrübergang
4.1 Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsfristen richten sich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen und sind deshalb unverbindlich, sofern wir sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
4.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.3 Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf mindestens drei Wochen vor dem gewünschten Auslieferungstermin erfolgen. Als Auslieferungstermin gilt der Tag der Bereitstellung. Die angegebene Lieferzeit läuft von dem Zeitpunkt an, an dem alle Einzelheiten des Auftrags abgeklärt sind und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
4.4 Die Lieferung erfolgt nach unserem Ermessen auf Gefahr des Kunden, auch wenn der Versand durch uns durchgeführt wird. Eine Transportversicherung schließen wir auf Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung ab.
4.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versand- bzw. Übergabefertigkeit mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
4.6 Wird der Versand bzw. die Übernahme auf Veranlassung des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. Übergabefertigkeit, die durch die Lagerung entstehenden Kosten von monatlich 8,00 €/m² zzgl. Umsatzsteuer, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4.7 Der Gefahrübergang findet mit Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung der bestellten Ware zum Versand, spätestens jedoch mit Übergabe an eine – auch eigene – Versendungsperson statt.
4.8 Sofern die Anlieferung durch uns erfolgt, wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an die Anlieferungsstelle gefahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder erschwerte Anlieferung verursacht werden, gehen zulasten des Kunden.

§5 Montage
5.1 Ist die Montage durch uns vorzunehmen, hat der Kunde die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage sicherzustellen.
5.1.1 Die Räume müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen.
5.1.2 Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom und Wasser müssen kostenfrei bauseits vorhanden sein.
5.1.3 Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits bereitzustellen.
5.1.4 Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten hat der Kunde zu übernehmen.
5.1.5 Zu schützende Bodenbeläge oder Teppiche müssen mit einer stabilen, gut begehbaren Folie abgedeckt sein, damit ein Beschmutzen oder Beschädigen derselben während der Montage vermieden wird.
5.2 Bei Baustellen hat der Baufortschritt die Montage durch uns termingerecht zu ermöglichen. Wir werden die Montage unterbrechen bzw. einstellen, wenn neben uns Firmen zeitgleich beschäftigt sind und uns in der Ausübung unserer Montagetätigkeiten behindern. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Teile zu schützen.
5.3 Wir behalten uns vor, Vorbereitungsarbeiten für unsere Montage bei Nichtvorliegen der Montagevoraussetzungen ohne Auftrag zu unseren Stundensätzen zu Lasten des Kunden durchzuführen. Mehrkosten der Montageverzögerung oder Montageunterbrechung gehen zu Lasten des Kunden.
5.4 Die Räume, in denen die Montage erfolgen soll, sind vom Besteller gegen Einbruch/Diebstahl zu sichern, insbesondere verschlossen zu halten. Für Schäden an unseren Betriebsmitteln, Maschinen und Werkzeugen infolge ungenügender Sicherung haftet uns der Kunde.
5.5 Soweit keine ausdrückliche Abnahme erfolgt, gelten unsere Lieferungen und Leistungen als abgenommen, wenn sie nach Anzeige der Fertigstellung durch uns vom Kunden ohne Mängelrüge in Gebrauch genommen werden.

§6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wir sind nach Rücknahme zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Unser Recht, Schadenersatz geltend zu machen wird hiervon nicht berührt.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen. Er tritt uns hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe des ihm in Rechnung gestellten Kaufpreises mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde zur Einziehung nicht mehr befugt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs unsererseits bedarf.
6.3 Sollten Dritte, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, Zugriff auf unsere Ware nehmen, hat uns der Kunde hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde haftet auf Schadenersatz aus verzögerter Anzeige.
6.4 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen, wenn der durch die eingeräumten Sicherheiten realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%.

§7 Mängelansprüche und -haftung
7.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist, wobei für offenkundige und bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel eine Rüge schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unserer Lieferung oder Leistung erfolgt sein muss.
7.2 Für Mängel, die auf Zulieferung Dritter zurückzuführen sind, haften wir nur in dem Umfang, in dem unsere Lieferanten uns mängelhaftungsverpflichtet sind. Wir sind berechtigt, uns durch Abtretung unserer Ansprüche gegen den Lieferanten aus jeder Haftung zu befreien, unsere Haftung lebt wieder auf, wenn die Inanspruchnahme des Lieferanten durch unseren Kunden endgültig fehlgeschlagen ist.
7.3 Mängel an einem Teil der Lieferung oder Leistung berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung oder Leistung, sofern der mangelfreie Teil ein in sich abgeschlossenes verwertbares Gut darstellt.
7.4 Die Mangelhaftung geht nach unserer Wahl nur auf Nacherfüllung oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung). Schlägt die Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl vornehmen, binnen angemessener Frist fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
7.5 Bei allen Lieferungen und Leistungen gelten die handelsüblichen Herstellerabweichungen, Strukturabweichungen in der Maserung von Holz- und sonstigen Oberflächen, geringfügige Farbtonabweichungen und Toleranzen als vereinbart. Die Angaben in Beschreibungen, Prospekten, Zeichnungen, Entwürfen, Dateien etc., die von uns oder von Dritten erstellt und/oder unseren Angeboten zu Grunde gelegt werden, sind nur als annähernd zu betrachten. Alle Angaben über die Beschaffenheit oder die Verwendbarkeit der Vertragsleistungen müssen stets schriftlich und ausdrücklich erklärt und im Vertrag als Vereinbarung gekennzeichnet sein. Selbständige oder unselbständige Garantien müssen als solche bezeichnet sein, ansonsten handelt es sich um Beschaffenheitsvereinbarungen. Für Teile von Drittherstellern gilt als Beschaffenheit grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Drittherstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
7.6 Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Soweit kein Vorsatz angelastet wird, ist jede Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Daneben ist jede Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist oder eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, diese bleibt unberührt.
7.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versand- oder Übergabefertigkeit, spätestens aber der Abnahme oder Inbetriebnahme. Etwaige Angaben zur Brenndauer von Leuchtmitteln stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern nur unverbindliche Angaben des Herstellers dar, für die eine Haftung nicht übernommen wird.

§8 Nutzungs- und Urheberrechte
8.1 Sämtliche Konzepte, Entwürfe, Fotos, Zeichnungen, Konstruktionen, auch soweit sie nur auf elektronischem Wege erstellt wurden, und/oder auf Wunsch des Kunden angefertigt worden sind, bleiben in unserem Eigentum. Unterlagen sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt.
8.2 Übernimmt der Kunde unsere Beratungen, Ideen, Konzepte, die Planung, den Entwurf oder das Angebot teilweise oder ganz für die Ausführung durch einen Dritten, ohne dass ein besonderer Planungsauftrag erteilt wurde, so erfolgt die Berechnung durch uns an den Kunden so, als wäre der Auftrag für die in Anspruch genommene Leistung erteilt worden.
8.3 Die Nutzungsrechte an den vorstehend in Ziff. 1.) genannten Konzepten pp. werden, auch wenn sie keinen Urheberrechtsschutz genießen, dem Kunden nur durch ausdrückliche Vereinbarung übertragen. Nutzt er sie ohne eine solche, so können wir neben dem Unterlassungsanspruch eine angemessene Vergütung verlangen, die in Anlehnung an die urheberrechtlichen Regelungen zu ermitteln ist.
8.4 Planungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor einer Auftragserteilung gefordert werden, sind bei Nichterteilung eines Lieferauftrages zu vergüten.

§ 9 Vertraulichkeit
9.1 Vertrauliche Informationen sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der MEDIAN 5 GmbH und ihrer Kunden sowie alle sonstigen betrieblichen und geschäftlichen Informationen, egal ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder visueller Form über die der Kunde oder mit ihm verbundene Personen und Geschäftspartnern wie Architekten u. a. (im Folgenden Kunde genannt) während eines Briefings oder zu einem anderen Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt Kenntnis erlangt. Informationen, die vor der Kenntniserlangung bereits allgemein bekannt sind, sind keine vertraulichen Informationen.
9.2 Der Kunde hat sämtliche vertraulichen Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten und nicht zu veröffentlichen. Er hat die vertraulichen Informationen so sorgfältig aufzubewahren, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die Verwendung der vertraulichen Informationen für andere Zwecke als die Leistungserbringung nach diesem Vertrag ist untersagt. Diese Pflichten gelten für unbestimmte Dauer. Die Verpflichtung endet dann, wenn die vertraulichen Informationen ohne das Zutun des Kunden allgemein bekannt geworden sind oder wir der Weitergabe einzelner vertraulicher Informationen zugestimmt haben.
9.4 Der Kunde hat vertrauliche Informationen nur solchen seiner Angestellten zugänglich zu machen, die mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden und die ihrerseits zur Geheimhaltung für unbestimmte Dauer verpflichtet sind. Der Kunde ist für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Angestellten verantwortlich.
9.5 Sämtliche dem Kunden überlassenen Datenträger, Unterlagen und Muster bleiben unser Eigentum. Auf Verlangen von uns sind diese sofort zurückzugeben. Gespeicherte vertrauliche Informationen, Kopien von vertraulichen Informationen sowie von Lieferanten angefertigte Aufzeichnungen und erstellte Daten mit vertraulichen Informationen müssen auf Anforderung von uns, spätestens jedoch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vernichtet werden.
9.8 Veröffentlichungen über unsere Leistungen für den Kunden oder Teile des Projekts sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich der Nennung von uns oder unseren Lieferanten durch den Kunden, insbesondere bei Werbung des Kunden, auch auf dessen Homepage.
9.9 Der Kunde hat – vorbehaltlich einer gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsverpflichtung – für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vertraulichkeit oder Verwendungsbeschränkung die Zahlung einer Geldsumme als Vertragsstrafe zu leisten, deren Angemessenheit die MEDIAN 5 GmbH gem. § 315 BGB bestimmt. Die Vertragsstrafe kann ungeachtet eventueller Schadensersatzansprüche gefordert werden, ist aber hierauf anzurechnen.

§10 Mitteilungspflicht / Steuerbarkeit der Leistungen
10.1 Kunden aus dem Bereich der EU außerhalb Deutschlands verpflichten sich, unverzüglich ihre Umsatzsteuer-ID bekannt zu geben.